Gartenordnung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V. 

 

In unseren Kleingartenanlagen wollen wir gut nachbarschaftlich zusammenleben. Mit der Gartenordnung geben sich die Gartenfreunde Regeln, die von gegenseitigem Vorteil sind. Wir beachten und fördern die Belange des gesellschaftlichen und stadtökologischen Umfeldes.  Die Grundsätze und Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege werden wir berücksichtigen. Unsere Gartenordnung orientiert sich an dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), den Satzungen des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen (LVB) sowie den Vorgaben unserer Verpächter (Stadt Bremen sowie Privatverpächter). Die kleingärtnerische Nutzung erfordert den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen auf mindestens 1/3 der Gartenfläche. Jeder Kleingarten-Pächter hat den Garten eigenverantwortlich zu bewirtschaften.  Der Garten muss in einem der Gartenordnung entsprechendem Zustand gehalten werden. Hilfeleistungen durch Dritte sind erlaubt. Die ausschließliche Bewirtschaftung durch Dritte ist unzulässig.  Die Gartenordnung gilt im Bereich der Bremer Kleingartenanlagen. Die Vorgaben der Gartenordnung gelten für Kleingarten-Pächter und Eigentümer, wenn ihre Gärten in ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen. 

1. Bebauung

Die Bebauung richtet sich nach den Vorgaben des BKleingG, der Bremischen Landesbauordnung sowie dem Pachtvertrag.

Alle Gebäude und Nebenanlagen sind zu pflegen und instand zu halten. Vor Errichtung und/oder Änderung einer baulichen Anlage ist der Verwalter/Vorstand über das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Baupläne und -zeichnungen sind dem Verwalter/Vorstand vorzulegen.  Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Verpächter zulässig. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

1.1 Gartenlaube

Die Größe der Gartenlaube darf 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten (gemäß den Vorgaben des BKleingG). Vor Inkrafttreten des BKleingG errichtete und genehmigte Lauben bleiben hiervon unberührt.

Ein Grenzabstand von mindestens 2,5 m ist einzuhalten.

1.2 Bauliche Nebenanlagen

Je Kleingarten sind als bauliche Nebenanlagen maximal zulässig mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m:

• Rohrbrunnen für Pumpenanschluss

• Hochbeete

• 2 Gerätekisten (Maße pro Kiste: max. 2,0 m x 1,0 m, Höhe 1,25 m) 

• 1 Gewächshaus (Fläche max. 5m²). Das Gewächshaus dient ausschließlich der Anzucht und Anpflanzung.

• 1 Kinderspielhaus (max. umbauter Raum: 2,5 m³, Firsthöhe: 2,0 m) 

• Kompostbehälter

• Rankgerüst einreihig, in offener Bauweise mit einer Gesamtlänge von max. 6 m und einer Höhe von max. 2,10 m mit einen     Grenzabstand von mindestens 2,5 m (nach allen Seiten):

• 3 Sichtschutzwände (Höhe und Breite je max. 1,80 m) im Bereich des Sitzplatzes an der Laube falls keine Sichtschutzhecke vorhanden ist. Die Sichtschutzwände dürfen den Einblick in den Kleingarten nicht behindern.

• 1 Rankgerüst mit Wetterschutzfunktion (Dach), allseitig offen, ohne Fundamentplatte, mit einer Fläche von max. 12 m² und  einer max. Höhe von 2,30 m. Zur Laube muss ein Abstand von 2,5 m eingehalten werden.

1.3 Terrassen und Wege

Sitz- und Wegeflächen dürfen maximal 10 % der Gesamtpachtfläche betragen. Sie dürfen nicht mit geschüttetem Beton, Bitumen oder ähnlich massiv angelegt sein. 

1.4 Teiche und Badebecken

Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches darf max. 8 m² betragen. Ein Teich muss erdgleich angelegt werden. Zur Anlage des Teiches sind Lehm-/Tondichtungen, geeignete Folien oder Fertigbecken zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Während der Monate April bis September dürfen Planschbecken mit einem Durchmesser bis zu 2,0 m und einer Höhe von max. 0,5 m vorübergehend aufgestellt werden. Die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur Haltbarmachung, ist verboten. Schwimm- oder Badebecken sind unzulässig. 

2. Gehölze

Im Kleingarten gelten Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Diese können sich unter anderem aus der notwendigen kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Gehölze und/oder wegen der engen Nachbarschaft ergeben. Alle Pflanzen müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben und dürfen Nachbargärten nicht beeinträchtigen.  Trotz eingehaltener Mindestabstände kann eine Beeinträchtigung des Nachbargartens gegeben sein und kann durch die Vereinsvorstände geduldet werden. Von keinem Gehölz dürfen Einwirkungen auf Stromversorgungsleitungen ausgehen. Vorhandende Einwirkungen sind durch den Pächter bzw. Störer umgehend zu beseitigen. Eine Einwirkung um eine Freileitung ist bei einem Lichtraumprofil (Entfernung zwischen Gehölz und Freileitung) kleiner als 1,0 m gegeben. Eine Begrünung der Masten hat zu unterbleiben. Großwüchsige Park- und Waldbäume sind im Kleingarten unzulässig und haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.

2.1 Obstgehölze

Walnussbäume sind im Kleingarten nicht erlaubt. Je Kleingarten sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2,5 m max. zulässig:

• 1 Haselnussstrauch

• 1 Holunderstrauch

Je angefangene 200 m² Gartenland sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2 m max. zulässig: 

• 1 Hoch- oder Halbstamm

• 2 Buschbäume Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von mindestens 1,5 m zulässig,

• Beerenobst ist mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m zulässig.

Alte Obstbäume, die ökologisch wertvoll und für das Gebiet prägend sind, können von den Vereinsvorständen geduldet werden.

2.2 Ziergehölze

Auf je angefangene 100 m² Gartenland sind mit einer endgültigen Wuchshöhe (Wuchspotenzial) bis zu 4 m und einem Grenzabstand von 2,5 m zulässig:

• 1 Nadelgehölz

• 2 Ziergehölze

Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu wählen, die eine endgültige Wuchshöhe von 2,5 m nicht überschreiten, der Grenzabstand beträgt hier 1,5 m.

Empfohlen werden heimische Gehölze zur Förderung der Artenvielfalt von Vögeln und Insekten.

3. Einfriedungen

Massive Einfriedungen mit Betonsockel, Betonpfählen und Stacheldraht sind unzulässig.

Die max. zulässige Zaunhöhe zur Wegeseite beträgt 1,10 m.

3.1 Gartenpforte

Die Gartenpforte ist in der vom Verpächter festgelegten Ausführung zu erstellen und zu unterhalten. Eine Kennzeichnung (Schild) ist gemäß §4 II 2, 3 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung (Vor- und Nachname des Pächters, Weg und Nr.) anzubringen.

3.2 Hecken

Durch den Verpächter gepflanzte Hecken sind fachgerecht zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu ersetzen. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die vorgegebene Heckenform ist einzuhalten. Ansonsten sind die Hecken nach den Angaben des Vereins zu pflanzen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben. Die max. zulässige Heckenhöhe beträgt 1,10 m. Höhere Heckenbögen über Gartenpforten sind erlaubt. Die Heckenbreite ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Im Bereich des Sitzplatzes ist eine lebende Sichtschutzhecke bis 1,80 m Höhe zulässig. 

Beet- oder Wegeeinfassungen sind mit einer Höhe bis 30 cm erlaubt.  (eigene Anmerkung: bezogen auf Hecken !)

3.3  Nachbargrenzen

Zwischen den Kleingärten sind sockellose Holzlatten- sowie engmaschige Drahtgeflecht- und Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Die Zaunpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein. Eine Abgrenzung durch Hecken zwischen den Kleingärten ist unzulässig.

4. Umweltschützende Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der kleingärtnerischen Nutzung haben sich Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gärten an den Bedürfnissen von Natur und Umwelt zu orientieren. 

4.1 Förderung der Artenvielfalt

Der Artenreichtum an Pflanzen und Tieren ist zu erhalten und zu fördern. Kleingartenanlagen sind als unverzichtbare Elemente der Stadtökologie zu erhalten bzw. zu entwickeln.

4.2 Verbot von Herbiziden, Insektiziden und Pestiziden

Die Anwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln ist in Kleingärten und in der gesamten Kleingartenanlage verboten.  Gleiches gilt für Rasendünger mit Unkraut- und Moosvernichtern.

Die fachgerecht ausgeführte Kompostwirtschaft macht eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig. 4.3 Artenschutz

Förderung und Schutz der Tierwelt ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft. Der Pächter soll Nisthilfen, Tränken und Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere anbieten.

Für eine ökologische Strukturvielfalt in ihrem Kleingarten, können Pächter mit einem Grenzabstand von 1 m jeweils

1 kleines Natursteinlager,

1 Laubhaufen und

1 Totholzversteck anlegen. Diese dürfen eine Größe von 1 m³ nicht überschreiten.

Wildkräuterflächen sowie fachgerecht angelegte Wildblumenwiesen mit zweimaliger Mahd

sind mit einem Grenzabstand von 1 m erlaubt.

In den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt wünschenswert. So sollen Blühstreifen, Bienen- und Schmetterlingswiesen, Teiche, heimische Vogelschutzhecken und Streuobstwiesen angelegt werden. Sie sind an den dafür geeigneten Stellen im Einvernehmen mit dem Verwalter/Vorstand, Verpächter und mit Umweltbetrieb Bremen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.

4.4 Totholz

Kranke Gehölze im Kleingarten sind einschließlich Wurzelwerk fachgerecht zu entsorgen. Kleinere Totholzverstecke zum Schutz von Insekten und Kleintieren im Kleingarten sind erlaubt (siehe 4.3). 

4.5 Gräben und Wasser

Es ist verboten, zur Verunreinigung führende Stoffe, Abwässer, Fäkalien oder ähnliches in das Erdreich oder die Gräben zu leiten. Gleiches gilt für das Verrieseln oder Versickern von Schmutz- und/oder Abwasser. Grabenprofile dürfen nicht verändert werden. Der Wasserdurchfluss ist jederzeit zu gewährleisten. Eigenmächtige Anstauungen von Gräben durch den Pächter sind unzulässig. Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen.

Aus ökologischen und naturschutzrechtlichen Gründen darf die Mahd der Uferböschungen und Randstreifen nur im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober,

das Entkrauten und Ausräumen der Grabensohle nur vom 1. September bis 31. Oktober eines Jahres erfolgen.

Weisungen des Deichverbandes, des Eigentümers und des Verpächters sind unbedingt zu befolgen. Gleiches gilt auch für die Benutzung von Deichen. 

4.6 Toiletten

Toiletten müssen fach- und umweltgerecht entleert werden. Empfohlen werden Einstreu- oder Verdunstungstoiletten mit anschließender Kompostierung der Fäkalien.

5. Kleingarten- und Anlagenpflege

5.1 Wege, Hecken und Gräben

Zur Instandhaltung, Pflege und Reinigung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw., ist der anliegende Pächter verpflichtet. Im Einzelfall können besondere Vereinbarungen mit dem Verpächter getroffen werden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Anlagen ist verboten.

5.2 Gemeinschaftsanlagen

Alle Gemeinschaftsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Festgestellte Schäden sind dem Verwalter/Vorstand unverzüglich zu melden.

5.3 Kompost, Abfälle und Unrat

Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich als Kompost zu verwerten. Nicht kompostierbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Verbrennen von Baum- und Heckenschnitt, Gras, Abfällen jeglicher Art oder Ähnlichem ist nicht gestattet. Die dauerhafte Lagerung von Sperrmüll und/oder Abfällen, Unrat, Schrott, Gerümpel, Baumaterialien und Gehwegplatten innerhalb des Kleingartens ist verboten. Die für die Sperrmüllabfuhr geltenden Richtlinien gelten auch in der Kleingartenanlage.

5.4 Pflanzen

Anpflanzungen außerhalb der Gartengrenzen und in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind nur nach Abstimmung mit dem Eigentümer, Verpächter und dem Verwalter/Vorstand zulässig. Anpflanzungen müssen fachgerecht angelegt und gepflegt werden. Das Anpflanzen von invasiven Pflanzenarten gemäß Unionsliste (EUVerordnung 1143/2014) ist verboten. Bereits vorhandene invasive Arten gemäß Unionsliste sind umgehend samt Wurzelwerk zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.  

6. Allgemeine Ordnung

Das Wohnen im Kleingartengebiet ist verboten. 

Jeder Pächter ist verpflichtet, Ruhe, Ordnung und Sicherheit einzuhalten und alles zu unterlassen, was den Frieden der Kleingärtnergemeinschaft stört und dem Gemeinschaftsleben zuwiderläuft. Der Pächter ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.

6.1 Lärm

Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Die rechtlichen Vorgaben über Geräuschemissionen sind unbedingt einzuhalten.  Lärmende Gartengeräte und Werkzeuge dürfen demnach nur von montags bis samstags, außer an Feiertagen, zwischen 08:00 und 13:00 Uhr sowie 15:00 und 19:00 Uhr betrieben werden.  Weiterreichende Einschränkungen bleiben dem Verwalter/Vorstand im Bedarfsfall vorbehalten. Geräusche spielender Kinder sind kein Lärm in diesem Sinne.

6.2 Fahrzeuge

Bei Benutzung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter, Verwalter/Vorstand getroffenen Regelungen bindend.  Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf ausgewiesenen und genehmigten Parkplatzflächen zulässig. Waschen, reparieren und dauerndes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist innerhalb der gesamten Kleingartenanlage verboten. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen, Containern, mobilen Bauwagen, Zelten oder Ähnlichem.

6.3 Feuer und Rauch

Die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Feuer sind einzuhalten. Lagerfeuer im Kleingarten sind verboten. Eine Rauchbelästigung ist zu vermeiden, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

7. Tierhaltung

Die Tierhaltung im Kleingarten ist unzulässig.

7.1 Tiere Im Vereinsgelände,

außerhalb der Parzelle, müssen alle Tiere an der Leine geführt werden. Tiere sind vom Spielplatz fernzuhalten. Verunreinigungen auf den Wegen bzw. in der Kleingartenanlage sind unverzüglich zu beseitigen. Für Schäden haftet der Tierhalter. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben.

7.2 Bienenhaltung

Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erwünscht. Der Imker muss Mitglied in einem Imkerverein sein.

Der Umweltbetrieb Bremen, der Landesverband, der Vereinsvorstand, der Imkerverein sowie der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) müssen der Bienenhaltung zustimmen. Die Zahl der Bienenvölker kann durch den Verwalter/Vorstand begrenzt werden.

8. Fachberatung

Bei Fragen der Umsetzung der Gartenordnung stehen der Landesfachberater und die ehrenamtlichen Fachberater in den Vereinen zur Verfügung. 

9. Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung können den Vereinsausschluss und die Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages begründen.

10. Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung ist ausdrücklicher Bestandteil des zwischen dem Pächter und Verpächter geschlossenen Kleingarten-Pachtvertrages. In ihren Einschränkungen weitergehende rechtliche Vorgaben bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.

Die Gartenordnung wurde von der Delegiertenversammlung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V. am 13.11.2019 beschlossen. Sie ersetzt die vorher gültige Gartenordnung und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.