Anlage 2:
Richtlinien für die Wertabschätzung von Kleingärten beim Wechsel der Pachtenden
Diese Richtlinien dienen der Sicherung der sozialen Gerechtigkeit, eine der wesentlichen
Aufgaben des Kleingartenwesens, mit Bezug auf das Bundeskleingartengesetz (BKleingG).
1 Allgemeines
1.1. Die Wertabschätzung freiwerdender Gärten muss durch eine Schätzkommission
erfolgen. Die Mitglieder dieser Kommission müssen an einem Schätzlehrgang des
Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V. erfolgreich teilgenommen haben und als
Schätzende des Landesverbandes legitimiert sein.
1.2 Geschätzt werden nur die unter 3.1 aufgeführten Kulturen und Baulichkeiten, soweit sie
mit einer kleingärtnerischen Nutzung vereinbar sind und nicht gegen öffentliches Recht
und BKleingG sowie gegen die Bestimmungen in Pachtvertrag und Gartenordnung verstoßen.
1.3 Von den Schätzkommissionen der Vereine dürfen nicht geschätzt werden:
Gärten, die aus Gründen des Gemeinwohls aufgegeben und geräumt werden müssen
Bauwerke, die von den Kleingärtnern bewohnt wurden (Behelfsheime).
2 Aufgaben
2.1 Die Richtlinien sollen allen sozialen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum
Kleingartenwesen zu sozialverträglichen Preisen ermöglichen.
2.2 Durch die Anwendung der Richtlinien sollen bauliche Missstände und nicht der
Gartenordnung entsprechende Anpflanzungen einschließlich der Wurzeln beseitigt
werden.
3 Grundlagen
3.1 Geschätzt werden
Pflegezustand
Kulturen und Anpflanzungen gemäß Gartenordnung
Gartenlaube, Nebengebäude, Anbauten und überdachter Freisitz
Nebenanlagen - Pforte und Einfriedigungen einfacher Art zur Verkehrsfläche - Sitzplatz und Wegebefestigungen bis max. 10% der Gartengröße - max.12 m² Freisitzüberdachung ohne Fundamentplatte, allseitig offen, Höhe 2,3 m
in 2,5 m Abstand zur Laube und zu den Parzellengrenzen - Zertifizierte Abwasserbeseitigungsanlagen - Stromanschluss
3.2 Nicht zu schätzen sind
Nach der Gartenordnung unzulässige Bäume,
die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind.
Alle weiteren Nebenanlagen und Elemente, die eindeutig der Gartengestaltung dienen,
soweit sie zugelassen, genehmigt oder geduldet sind. Sie müssen vom abgehenden
Pachtenden entfernt oder mitgenommen werden oder können in freier Vereinbarung
vom Neupachtenden übernommen werden und gehen damit in sein Eigentum über.
Dazu gehören:
Betongrills sowie gemauerte Grills,
die größenmäßig mit der kleingärtnerischen Nutzung vereinbar sind
Elektrische Installationen in und außerhalb der Gartenlaube
Findlinge und Steingärten
Früh- und Hochbeete
Gerätekisten
Gewächshäuser und Pflanzenschutzstände
Insektenhotels
Kinderspielhäuser und Kinderspielgeräte
Kompostbehälter
Kräuterspiralen und Pflanzgefäße
Rank Gerüste und Pergolen
Teiche und Zierbrunnen
Trockenmauern zur Beet Einfassung
Sind diese Nebenanlagen baufällig oder defekt, so müssen sie vom abgehenden
Pachtenden entfernt werden.
Pumpenrohre/Brunnen werden nicht bewertet.
Sie dürfen bei Pachtwechsel nicht beschädigt sein oder entfernt werden.
Der Brunnen ist auf dem Grundstück verbaut und damit Eigentum des Flächeneigentümers.
3.3 Zu beseitigen sind
Anpflanzungen, Baulichkeiten, illegale Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Sperrmüll,
überzählige Gehwegplatten und Gegenstände, die gegen öffentliches Recht, BKIeingG
oder Bestimmungen in Pachtvertrag und Gartenordnung verstoßen:
Pauschalen zur Beseitigung illegaler Abwassergruben,
Betonringe und gemauerte Gruben 170,00 € zzgl. 82,00 € Entleerung
Eingegrabene Fässer 200,00 € zzgl. 82,00 € Entleerung
Ableitungen in Erdreich oder Gräben 200,00 €
Grube kann nicht eindeutig bestimmt werden 282,00 €
3.4 Die für den Fall der Nichtbeseitigung
einem anderen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des abgehenden Pachtenden und
sind von diesen entsprechend zu hinterlegen oder von dem Schätzergebnis in Abzug zu
bringen. Für die vollständige Beseitigung ist den Neupachtenden eine angemessene Frist von bis zu sechs Monaten vorzugeben.
4 Anpflanzungen
4.1 Dauerkulturen maximal Euro Multiplikationswert nach Jahren
4.1.1 Kernobst Euro 3 10 20 40 Jahre
(Äpfel, Birnen, Nashi-Birnen, Quitten) 15,00 2 3 3 1
Spindelbusch, Säulen-, Zwergobst 15,00 2 3 3 1
Buschbaum, Spalierobst 15,00 2 3 3 1 ,5
Halb-, Hochstamm 23,50 1 2 3 3
4.1.2 Steinobst maximal Euro Multiplikationswert nach Jahren Euro 3 10 20 40 Jahre
(Pflaumen & Zwetschgen, Kirschen, Pfirsiche &
Nektarinen, Aprikosen, Mirabellen) 15,00 2 3 3 1
Spindelbusch, Säulen-, Zwergobst 15,00 2 3 3 1
Buschbaum, Spalierobst 15,00 2 3 3 1,5
Halb-, Hochstamm 23,50 1 2 3 3
4.1.3 Sonstiges Obst maximal Euro Multiplikationswert nach Jahren
Euro 3 10 20 40 Jahre
(Maulbeeren, Feigen)
Spindelbusch, Säulen-, Zwergobst 15,00 2 3 3 3
Buschbaum, Spalierobst 15,00 2 3 3 3
Halb-, Hochstamm 23,50 2 3 3 3
4.1.4 Beerenobst Wuchsform maximal Euro
Stachel-, Johannis-, Jostabeeren Strauch 8,50 €
Halb- /Hochstamm 9,50 €
Brombeeren, Himbeeren
(rankend und befestigt) Strauch 7,50 je lfd. Meter
Brombeeren, Himbeeren
(nicht rankend) Strauch 7,50 €
Preiselbeeren, Cranberrys Staude 3,00 €
Erdbeeren 1,50 € je lfd. Meter
Heidelbeeren Strauch 9,00 €
Kiwis/Weinreben Buschrebe 11,50 €
4.1.5 Wild Obst
(Schwarzer Holunder, Felsenbirne, Sanddorn,
Apfelbeeren, Mispel, Kirschpflaume, Blutpflaume,
Kornelkirschen, Haselnuss) Kleinbaum/Strauch 8,50 €
4.1.6 Gemüse
Rhabarber Staude 7,50 €
Spargel 3,50 € je lfd. Meter
Meerrettich, Artischocke, Ewiger Kohl Staude 2,00 €
Höchstmengen je angefangene 100 qm Gartengröße sind zu bewerten:
Brombeeren, Himbeeren (rankend und befestigt) 1 lfd. Meter
Brombeeren, Himbeeren (nicht rankend) 1 Stück
Stachel-, Johannis-, Jostabeeren 3 Stück
Erdbeeren 3 lfd. Meter
Rhabarber 1 Stück
Spargel 5 lfd. Meter
Weitere Höchstmengen ergeben sich aus der Gartenordnung.
4.2 Zierpflanzen Euro je Stück/lfd. Meter
4.2.1 Ziergehölze (max. 25 Stück)
Laubgehölze je nach Größe 5,00 – 10,00 €
Nadelgehölze 6,00 €
4.2.2 Rosen (max. 25 Stück)
Buschrosen 7,00 €
Hochstamm-/Kletterrosen 10,00 €
4.2.3 Stauden (max. 50 Stück) 3,00 €
4.2.4 Blumenzwiebeln max. 25,00 €
4.2.5 Weg-/Beet Einfassungen (max. 40 lfd. Meter) 3,00 €
* Höchstwert für alle Zierpflanzen 500,00 €
4.3 Hecken am Weg
- soweit sie nicht vom Verpachtenden erstellt und
die vom Verpachtenden erstellte Hecke nicht erneuert wurde – je laufenden Meter 5,00 €
4.4 Pflegezustand
Die Höchstwerte beziehen sich auf eine sehr gute Qualität. Abzuziehen sind:
keine Pflege erkennbar 50%
Pflegemaßnahmen erforderlich 30%
Bei ungepflegten, verwilderten oder stark verkrauteten Flächen bis zu 6,00 € je qm
4.5 Bauliche Anlagen
Bei der Schätzung der baulichen Anlagen ist von einer einfachen und fachgerechten
Ausführung auszugehen. Über den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende
Ausstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Ableitung des anfallenden
Regenwassers muss durch ein funktionsfähiges System gewährleistet sein.
Das Regenwasser ist über Regentonnen abzuleiten.
Regenwasser darf nicht ins Erdreich eingeleitet werden.
Geschätzt werden
Gartenlauben, mit in die Dachkonstruktion integriertem Freisitz bis max. 24 qm Grundfläche oder eine Gartenlaube,
ein an der Laube angebauter überdachter Freisitz, Nebengebäude und Anbauten bis zu einer bebauten Fläche von zusammen max. 24 qm.
Bestandsgeschützte Gartenlauben mit oder ohne überdachten Freisitz an der Laube bis max. 26 qm überbauter Fläche, wenn sie vor dem 28.2.1983 genehmigt wurden.
Eine max. 12 qm große und max. 2,3 m hohe, allseitig offene Freisitzüberdachung ohne Fundamentplatte mit einem Grenzabstand von 2,5 m zur Laube und den Parzellengrenzen, wenn damit die bebaute Fläche 36 qm bzw. bei Bestandsschutz 38 qm nicht überschreitet.
Der Bestandsschutz einer 26 qm großen Laube muss mit der Baugenehmigung
nachgewiesen werden. Er wurde bis zum 28.2.1983 ausschließlich vom Bauordnungsamt ausgesprochen und mit der Schlussabnahme bestätigt. Über einfache Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehende Veränderungen an der Laube müssen mit dem Bauordnungsamt abgesprochen werden.
Duldungen übergroßer oder den Grenzabstand nicht einhaltender Lauben werden aus
schließlich vom Bauordnungsamt ausgesprochen, hier wird der Schätzwert halbiert.
Bei Vorlage einer Duldung muss bei jeder Schätzung genau geprüft werden, ob die vorgefundenen Baulichkeiten tatsächlich den Abmessungen der Duldung entsprechen. Der Bebau wird in der Schätzung mit max. 24 qm, bei nachgewiesenem Bestandsschutz mit 26 qm berechnet.
4.5.1 Gartenlauben
Der Ausgangswert beträgt grundsätzlich 23 M/qm. Dies gilt für
Blockhausbohlenlauben
Holzlauben, ein- oder doppelwandig
Massivlauben
Nurdachlauben
Massive Anbauten und massive Schuppen
Anbauten, ein- oder doppelwandig sowie Holzschuppen, ein- oder doppelwandig
Der Ausgangswert wird durch Abzug der Mängel zum Rechenwert. Die Laube muss bei
Übergabe besenrein sein. Minderwertige, nicht fachgerecht gebaute, nicht instand gehaltene oder unzulässige Baukörper sind von abgehenden Pachtenden zu beseitigen.
4.5.2 Überdachte Freisitze
Überdachte Freisitze an der Laube in einwandfreier Konstruktion, inklusive der im Sand
verlegten Gehwegplatten oder Dielenbretter auf Balkenlage
bei Pult- und Flachdachlauben sowie flachen Vordächern von Zelt- und
Satteldachlauben nicht höher als zum M-Wert 5,00 € je qm
bei Zelt-, Walm- und Satteldachlauben, mit einer max. Höhe von 3,5 m,
einbezogen in die Dachkonstruktion der Laube zum M-Wert 11,5 € je qm
bei Nurdachlauben mit einer max. Höhe von 4,75m, eingezogen in die
Dachkonstruktion zum M-Wert 15,00 € je qm
Überdachte Freisitze, egal ob in die Dachkonstruktion integriert oder vorgebaut, können
geschlossen werden, wenn die Bebauung von max.24 qm eingehalten wird. Freisitze von
Lauben mit genehmigten Bestandsschutz können geschlossen werden, wenn die
Bebauung bis max. 26 qm eingehalten wird und dadurch keine gravierenden baulichen
Veränderungen an der Laube vorgenommen werden.
4.5.3 Berechnungsgrundlagen
Der vom Landesverband veröffentlichte Bau Index zum 1.5. und 1.10.
Abschreibungswerte für gepflegte Gartenlauben 02 % pro Jahr
Restwert für sehr gut erhaltene Gartenlauben max. 30 %
4.5.4 Nebenanlagen
Pforte oder Einfriedung,
die nicht vom Verpachtenden erstellt oder nachfolgend nicht belegbar erneuert wurden.
Pforte max. 50,00 €
Einfriedung / Zaun max. 4,50 € / lfd. Meter
Terrassen- und Wegbefestigung (max. 10% der Gartengröße) Gehwegplatten und Natursteine max. 7,50 € / qm
Freisitzüberdachung:
allseitig offen, ohne Fundamentplatte in 2,5m Abstand zur Gartenlaube und den Parzellengrenzen max. 300,00 €
Jährliche Abschreibung 2%
Abwasserbeseitigungsanlage und Abwassersammelbehälter im Sinne des Entwässerungsortsgesetzes:
Die Bewertung geht vom Normalherstellungswert auf Kostenbasis des Einbaujahres aus.
Schlüssel ist die Literzahl des Abwassertanks.
Es werden nur Tanks mit 1.500 - 3.000 Liter bewertet, die gemäß "Vereinbarung über die Abwasserbeseitigung in Kleingärten" eingebaut wurden.1.500 Liter Tank max. 900,00 € // 3.000 Liter Tank max.1.500,00 €
Zwischengrößen werden entsprechend berechnet.
Einbaukosten werden nach dem Rechnungsbeleg der Einbaufirma oder bei Selbsteinbau pauschal berücksichtigt. Einbaupauschale:
Behälter bis 1750 Liter 200,00 €
Behälter über 1750 Liter 350,00 €
Jährliche Abschreibung 5 %
bis zu einem Restwert bei 1.500 Liter von 100,00 € // bei 3.000 Liter von 200,00 €
Zwischengrößen werden entsprechend berechnet.
Die Bewertung der Abwasseranlagen erfolgt nur bei Vorlage eines Entsorgungsnachweises.
Ist dieser älter als 2 Monate, erfolgt ein Abzug in Höhe einer entsprechenden Leerung.
Trinkwasserversorgung (Sanitäranlagen, Wasserzuleitungen usw.) 0,00 €
4.6 Stromanschlüsse
Einzelanschlüsse
bis 1973 200,00 €
ab 1974 400,00 €
ab 1980 600,00 €
ab 2001 800,00 €
ab 2022 1.200,00 €
Gemeinschaftsanschlüsse
zu den ursprünglichen Erstellungskosten max. 400,00 €
Digitale Zählerschränke inklusive Zähler gemäß der Technischen Anschlussbedingungen
(TAB) von 2024 gelten als Neuanschluss.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Die angegebenen Werte sind Höchstwerte.
5.2 Die vor Ort ermittelten Werte sind in den Vordruck „Wertabschätzung" einzutragen. Die Endsumme ist entsprechend zu ermitteln. Nicht berücksichtigte Gegenstände und sich aufgrund der notwendigen Beseitigung ergebende Abzüge sind zu begründen.
5.3 Der Vordruck „Wertabschätzung" ist dreifach auszustellen und von den Schätzenden und
dem Vereinsvorstand zu unterzeichnen. Je eine Niederschrift erhalten die abgehenden
und übernehmenden Pachtenden sowie der Verein.
5.4 Die abgehenden Pachtenden können gegen das Ergebnis der Wertabschätzung
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe (Zustellung) beim Landesverband der Gartenfreunde Einspruch erheben und eine Nachprüfung durch dessen Schätzkommission verlangen. Wird die Frist versäumt, gilt das Ergebnis als akzeptiert.
5.5 Jede Wertabschätzung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 150 Euro. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der „Wertabschätzung" von den Pachtenden zu bezahlen.
5.6 Die Gebührenpflicht für die erste durch den Verein erfolgte Wertabschätzung entfällt, wenn die bei Einspruch durch den Landesverband durchgeführte Nachprüfung um mehr als 20% vom Erstergebnis abweicht.
5.7 Die Schätzfibel ist in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklicher Bestandteil dieser Richtlinien.
Die Richtlinien für die Wertabschätzung von Kleingärten beim Wechsel der Pachtenden wurden von der Delegiertenversammlung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V. am 18.04.2026 beschlossen. Sie ersetzen die vorher gültigen Richtlinien und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.