Liebe Naturfreunde - die Gartenordnung,

 

Hier ist für Gartenliebhaber wissenswertes zur Bebauung, Bepflanzung, einzuhaltende Abstände, zu verwendende Materialien, die Pflege und den respektvollen Umgang rund um einen Kleingarten und das Vereins Leben festgelegt. 

Das ist der Dreh- und Angelpunkt für Kleingärtner im Verein. 

Wir nennen es liebevoll die "Kleingartenbibel" und ist fester Bestandteil eines Pachtvertrages.

Damit alle wichtigen Informationen möglichst für viele zugängig sind, hat unser Dachverband für euch                                              die Gartenordnung (GO) in verschiedenen Sprachen bereit gestellt.  

Dazu braucht ihr nur unten eingefügten Link folgen und könnt in eurer Muttersprache das Regelwerk einsehen.

Zusätzlich bietet dieser Link allen Neugierigen, Tipps, Termine und Veranstaltungen                                                                              im und aus dem Landesverband der Gartenfreunde Bremen. 

Gartenordnung – Gartenfreunde Bremen

Viel Spaß beim Stöbern euer Sommerdeich -Team 

 


Gartenordnung des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V. Stand: April 2026

 

In unseren Kleingartenanlagen wollen wir gut nachbarschaftlich zusammenleben.

Mit der Gartenordnung geben sich die Gartenfreunde Regeln, die von gegenseitigem Vorteil sind. Wir beachten und fördern die Belange des gesellschaftlichen und stadtökologischen Umfeldes.

Die Grundsätze und Erfordernisse des Umwelt und Naturschutzes und der Landschaftspflege werden wir berücksichtigen. Unsere Gartenordnung orientiert sich an dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), den Satzungen des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen (LVB) sowie den Vorgaben unserer Verpachtenden (Stadt Bremen sowie Privatverpächter). Die klein-gärtnerische Nutzung erfordert den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen auf mindestens 1/3 der Gartenfläche. Jeder Kleingartenpachtende hat den Garten eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Der Garten muss in einem der Gartenordnung entsprechendem Zustand gehalten werden. Hilfeleistungen durch Dritte sind erlaubt. Die ausschließliche Bewirtschaftung durch Dritte ist unzulässig. Die Gartenordnung gilt im Bereich der Bremer Kleingartenanlagen. Die Vorgaben der Gartenordnung gelten für Kleingartenpachtende und Eigentümer, wenn ihre Gärten in ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen.

 

1. Bebauung

Die Bebauung richtet sich nach den Vorgaben des BKleingG, der Bremischen Landesbauordnung sowie dem Pachtvertrag. Alle Gebäude und Nebenanlagen sind zu pflegen und instand zu halten. Vor Errichtung und/oder Änderung einer baulichen Anlage ist der Verwaltende/Vorstand über das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Baupläne und -zeichnungen sind dem Verwaltenden/Vorstand vorzulegen. Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Verpachtenden zulässig. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen.

 

1.1 Gartenlaube

Die Größe der Gartenlaube darf 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz nicht überschreiten (gemäß den Vorgaben des BKleingG). Vor Inkrafttreten des BKleingG errichtete und genehmigte Lauben bleiben hiervon unberührt. Ein Grenzabstand von mindestens 2,5 m ist einzuhalten.

 

1.2 Bauliche Nebenanlagen

Je Kleingarten sind als bauliche Nebenanlagen zulässig:

ohne Grenzabstand:

Kompostbehälter mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m:

Rohrbrunnen für Pumpenanschluss

Hochbeete

2 Gerätekisten (Maße pro Kiste: max. 2,0 m x 1,0 m, Höhe 1,25 m)

1 Gewächshaus (Fläche max. 8 m² und Firsthöhe max. 2 m).

Das Gewächshaus dient ausschließlich der Anzucht und Anpflanzung.

1 Kinderspielhaus (max. umbauter Raum: 2 m², Firsthöhe max. 2,0 m)

 Rank Gerüst einreihig, in offener Bauweise mit einer Gesamtlänge von max. 6 m und einer Höhe von max. 2,10 m

mit einem Grenzabstand von mindestens 2,5 m (nach allen Seiten):

3 Sichtschutzwände (Höhe und Breite je max. 1,80 m) im Bereich des Sitzplatzes an der Laube falls keine Sichtschutzhecke vorhanden ist. Die Sichtschutzwände dürfen den Einblick in den Kleingarten nicht behindern.

1 freistehender Freisitz mit Wetterschutzfunktion (Dach), allseitig offen, ohne Fundamentplatte, mit einer Fläche von max. 12 m² und einer max. Höhe von 2,30 m. Zur Laube muss ein Abstand von 2,5 m eingehalten werden.

 

1.3 Terrassen und Wege

Versiegelte Sitz- und Weg Flächen aus Gehweg platten, Natursteinen, Pflastersteinen, Rasengittersteinen, Schotter und Kies dürfen maximal 10 Prozent der Gesamtpachtfläche betragen. Sie dürfen nicht mit geschüttetem Beton, Bitumen oder ähnlich massiv angelegt sein.

 

1.4 Teiche und Badebecken

Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches darf max. 8 m² betragen. Ein Teich muss erdgleich angelegt werden. Zur Anlage des Teiches sind Lehm-/Tondichtungen, geeignete Folien oder Fertigbecken zu verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.

Während der Monate April bis September dürfen, Planschbecken mit einem Durchmesser bis

zu 2,0 m und einer Höhe von max. 0,5 m vorübergehend aufgestellt werden.

Die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur Haltbarmachung, ist verboten.

Schwimm- oder Badebecken sind unzulässig.

 

2. Gehölze

Im Kleingarten gelten Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Diese können sich unter anderem aus der notwendigen klein-gärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Gehölze und/oder wegen der engen Nachbarschaft ergeben. Alle Pflanzen müssen den nach gärtnerischen

Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben und dürfen Nachbargärten nicht beeinträchtigen. Trotz eingehaltener Mindestabstände kann eine Beeinträchtigung des Nachbargartens gegeben sein und kann durch die Vereins-vorstände geduldet werden. Von keinem Gehölz dürfen Einwirkungen auf Stromversorgungsleitungen ausgehen. Vorhandene Einwirkungen sind durch die Pachtenden bzw. Störenden umgehend zu beseitigen. Eine Einwirkung um eine Freileitung ist bei einem Lichtraumprofil (Entfernung zwischen Gehölz und Freileitung) kleiner als 1,0 m gegeben. Eine Begrünung der Masten hat zu unterbleiben. Großwüchsige Park- und Waldbäume sind im Kleingarten unzulässig und haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrün. Im Kleingarten sind alle Bäume gemäß der Baumschutzverordnung geschützt deren Stammumfang mindestens 80 cm beträgt oder deren Summe der Stämmlinge ab 40 cm Umfang mehr als 80 cm umfasst (gemessen in 1 m Höhe). Ausgenommen sind Pappeln, amerikanische Traubenkirsche, Götterbäume, invasive Arten nach Unionsliste, Kirschlorbeer und Rhododendren.

Gefällt werden darf nur zwischen 1.10. und 29.2. (Sommerfällverbot).

 

2.1 Obstgehölze

Walnussbäume mit weniger als 80 cm Stammumfang sind in Kleingärten zu entfernen.

 

Je angefangene 200 m² Gartenland sind mit einem Grenzabstand von mindestens 2 m zu Nachbargärten max. zulässig:

 

1 Hoch- oder Halbstamm

2 Buschbäume

 

Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von mindestens 1,5 m zu Nachbargärten zulässig,

Beerenobst ist mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m zu Nachbargärten zulässig.

 

Wildobstgehölze

Auf je angefangene 200 m² Gartenland sind erlaubt:

2 Wildobstgehölze,

die auf einer Höhe von 4 m geschnitten und mit einem Grenzabstand zu Nachbargärten von mindestens 2,5 m gepflanzt wurden.

 

Alte Obstbäume, die ökologisch wertvoll und für das Gebiet prägend sind, können von den Vereins-vorständen geduldet werden.

 

2.2 Nadel- und Laubgehölze Nadelgehölze

Auf je angefangene 100 m² Gartenland ist erlaubt:

 

1 Nadelgehölz mit einer endgültigen Wuchshöhe (Wuchspotenzial) bis zu 4 m

und einem Grenzabstand Nachbargärten von mindestens 2,5 m.

 

Laubgehölze

Auf je angefangenen 100 m² Gartenland sind erlaubt:

 

2 Laubgehölze, die auf einer Höhe von 4 m geschnitten und in einem Grenzabstand zu Nachbargärten von mindestens 2,5 m gepflanzt wurden. Darüber hinaus sind nur Gehölze erlaubt, die auf einer Schnitthöhe von 2,5 m gehalten und in einem Grenzabstand zu Nachbargärten von mindestens 1,5 m gepflanzt wurden.

 

Empfohlen werden heimische Gehölze zur Förderung der Artenvielfalt von Vögeln und Insekten.

 

3. Einfriedungen

Massive Einfriedungen mit Betonsockel, Beton-pfählen und Stacheldraht sind unzulässig.

Die max. zulässige Zaunhöhe zur Wegseite beträgt 1,10 m.

 

3.1 Gartenpforte

Die Gartenpforte ist in der vom Verpachtenden festgelegten Ausführung zu erstellen und zu

unterhalten. Eine Kennzeichnung (Schild) ist gemäß § 4 II 2, 3 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung

(Vor- und Nachname der Pachtenden, Weg und Nr.) anzubringen.

 

3.2 Hecken

Durch den Verpachtenden gepflanzte Hecken sind fachgerecht zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu ersetzen. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden.

Die vorgegebene Heckenform ist einzuhalten.

Ansonsten sind die Hecken nach den Angaben des Vereins zu pflanzen.

Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.

Die max. zulässige Heckenhöhe beträgt 1,10 m.

Höhere Heckenbögen über Gartenpforten sind erlaubt.

Die Heckenbreite ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Im Bereich des Sitzplatzes ist eine lebende Sichtschutzhecke bis 1,80 m Höhe zulässig.

Beet- oder Weg Einfassungen sind mit einer Höhe bis 30 cm erlaubt.

 

3.3 Nachbargrenzen

Zwischen den Kleingärten sind sockellose Holzlatten- sowie engmaschige Drahtgeflecht- und Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.

Die Zaunpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein.

Eine Abgrenzung durch Hecken zwischen den Kleingärten ist unzulässig.

 

4. Umweltschützende Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der klein-gärtnerischen Nutzung haben sich Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gärten an den Bedürfnissen von Natur und Umwelt zu orientieren.

 

 

4.1 Förderung der Artenvielfalt

Der Artenreichtum an Pflanzen und Tieren ist zu erhalten und zu fördern. Kleingartenanlagen sind als unverzichtbare Elemente der Stadtökologie zu erhalten bzw. zu entwickeln.

 

4.2 Verbot von Herbiziden, Insektiziden und Pestiziden

Die Anwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln ist in Kleingärten und in der gesamten Kleingartenanlage verboten.

Gleiches gilt für Rasendünger mit Unkraut- und Moosvernichtern.

Die fachgerecht ausgeführte Kompostwirtschaft macht eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig.

 

4.3 Artenschutz Im Kleingarten

Förderung und Schutz der Tierwelt ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.

Die Pachtenden sollen Nisthilfen, Tränken und Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere anbieten.

Für eine ökologische Strukturvielfalt in ihrem Kleingarten können Pachtende mit einem Grenzabstand von 1 m jeweils

1 kleines Natursteinlager,

1 Sandarium, (Nistbereich für Insekten)

1 Laubhaufen,

1 Totholzversteck /1 stehendes Totholz sowie

1 fachgerecht gestaltete Totholzhecke

1 Totholzversteck anlegen.

Diese dürfen eine Größe von 1 m³ nicht über schreiten.

 

Wildkräuterflächen sowie fachgerecht angelegte Wildblumenwiesen mit zweimaliger Mahd (das Abschneiden/ Mähen von Pflanzen/Gras) sind mit einem Grenzabstand von 1 m erlaubt.

 

Im Gemeinschaftsgrün

In den Anlagen des Gemeinschaftsgrün sind Maßnahmen zur Erhöhung der Artenvielfalt wünschenswert.

So sollen Blühstreifen, Bienen und Schmetterlingswiesen, Teiche,

heimische Vogelschutzhecken und Streuobstwiesen angelegt werden.

Sie sind an den dafür geeigneten Stellen im Einvernehmen mit dem Verwaltenden/ Vorstand, Verpachtenden

und mit Umweltbetrieb Bremen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.

 

4.4 Totholz

Kranke Gehölze im Kleingarten sind einschließlich Wurzelwerk fachgerecht zu entsorgen.

 

4.5 Gräben und Wasser

 

Es ist verboten,

zur Verunreinigung führende Stoffe, Abwässer, Fäkalien oder ähnliches in das Erdreich oder die Gräben zu leiten.

Gleiches gilt für das Verrieseln oder Versickern von Schmutz und/oder Abwasser.

Grabenprofile dürfen nicht verändert werden.

Der Wasserdurchfluss ist jederzeit zu gewährleisten.

Eigenmächtige Anstauungen von Gräben durch die Pachtenden sind unzulässig.

Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen.

 

Aus ökologischen und naturschutzrechtlichen Gründen darf die Mahd (das Abschneiden/Mähen von Pflanzen/Gras ) der Uferböschungen und Randstreifen nur im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober,

das Entkrauten und Ausräumen der Grabensohle nur vom 1. September bis 31. Oktober eines Jahres erfolgen.

Weisungen des Deichverbandes, des Eigentümers und des Verpachtenden sind unbedingt zu befolgen.

Gleiches gilt auch für die Benutzung von Deichen.

 

4.6 Toiletten

Toiletten müssen fach- und umweltgerecht entleert werden. Empfohlen werden Einstreu- oder Verdunstungstoiletten mit anschließender Kompostierung der Fäkalien.

 

5. Kleingarten- und Anlagenpflege

 

5.1 Wege, Hecken und Gräben

Zur Instandhaltung, Pflege und Reinigung der an die Kleingärten grenzenden Flächenwie Wege, Hecken, Gräben usw. –

sind die anliegenden Pachtenden verpflichtet.

Im Einzelfall können besondere Vereinbarungen mit den Verpachtenden getroffen werden.

Die eigenmächtige Veränderung dieser Anlagen ist verboten.

 

5.2 Gemeinschaftsanlagen

Alle Gemeinschaftsanlagen sind pfleglich zu behandeln.

Festgestellte Schäden sind dem Verwaltenden/Vorstand unverzüglich zu melden.

 

5.3 Kompost, Abfälle und Unrat

Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich als Kompost zu verwerten.

Nicht kompostierbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Das Verbrennen von Baum- und Heckenschnitt, Gras, Abfällen jeglicher Art oder Ähnlichem ist nicht gestattet.

Die dauerhafte Lagerung von Sperrmüll und/oder Abfällen, Unrat, Schrott, Gerümpel, Baumaterialien und Gehwegplatten innerhalb des Kleingartens ist verboten.

Die für die Sperrmüllabfuhr geltenden Richtlinien gelten auch in der Kleingartenanlage.

 

5.4 Pflanzen

Anpflanzungen außerhalb der Gartengrenzen und in den Anlagen des Gemeinschaftsgrün

sind nur nach Abstimmung mit dem Eigentümer, Verpachtenden und dem Verwaltenden/Vorstand zulässig.

Anpflanzungen müssen fachgerecht angelegt und gepflegt werden.

Das Anpflanzen von invasiven Pflanzenarten gemäß Unionsliste (EU-Verordnung 1143/2014) ist verboten.

Bereits vorhandene invasive Arten gemäß Unionsliste sind umgehend samt Wurzelwerk zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Neuanpflanzung von Kirschlorbeer in den Kleingärten und im Gemeinschaftsgrün- sind verboten.

Bei Gartenaufgabe vorhandene Kirschlorbeer-Pflanzen müssen entfernt werden.

Der Anbau von Cannabispflanzen ist verboten.

 

6. Allgemeine Ordnung

Das Wohnen im Kleingartengebiet ist verboten.

Die Pachtenden sind verpflichtet, Ruhe, Ordnung und Sicherheit einzuhalten und alles zu unter lassen,

was den Frieden der Kleingärtnergemeinschaft stört und dem Gemeinschaftsleben zuwiderläuft.

Die Pachtenden sind für das Verhalten Ihrer Besuchenden verantwortlich.

 

6.1 Lärm

Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.

Die rechtlichen Vorgaben über Geräuschemissionen sind unbedingt einzuhalten.

Lärmende Gartengeräte und Werkzeuge dürfen demnach nur von montags bis samstags, außer an Feiertagen,

zwischen 8 und 13 Uhr sowie 15 und 19 Uhr betrieben werden.

Weiterreichende Einschränkungen bleiben dem Verwaltenden/Vorstand im Bedarfsfall vorbehalten.

Geräusche spielender Kinder sind kein Lärm in diesem Sinne.

 

6.2 Fahrzeuge

Bei Benutzung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage

sind die vom Verpachten den, Verwaltenden/Vorstand getroffenen Regelungen bindend.

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf aus gewiesenen und genehmigten Parkplatzflächen zulässig.

Waschen, reparieren und dauerndes Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist innerhalb der gesamten Kleingartenanlage verboten.

Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen, Containern, mobilen Bauwagen, Zelten oder Ähnlichem.

 

6.3 Feuer und Rauch

Die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Feuer sind einzuhalten.

Lagerfeuer im Kleingarten sind verboten.

Eine Rauchbelästigung ist zu vermeiden, es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

 

7. Tierhaltung

Die Tierhaltung im Kleingarten ist unzulässig.

 

7.1 Tiere

Im Vereinsgelände außerhalb der Parzelle müssen alle Tiere an der Leine geführt werden.

Tiere sind vom Spielplatz fernzuhalten.

Verunreinigungen auf den Wegen bzw. in der Kleingartenanlage sind unverzüglich zu beseitigen.

Für Schäden haftet der Tierhaltende. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben.

 

7.2 Bienenhaltung

Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erwünscht.

Die Imkernden müssen Mitglied in einem Imkerverein sein.

Der Umweltbetrieb Bremen, der Landesverband, der Vereinsvorstand, der Imkerverein sowie

der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)

müssen der Bienenhaltung zustimmen.

Die Zahl der Bienenvölker kann durch den Verwaltenden/Vorstand begrenzt werden.

 

8. Fachberatung

Bei Fragen der Umsetzung der Gartenordnung stehen die/der Landesfachberatende und die ehrenamtlichen Fachberatenden in den Vereinen zur Verfügung.

 

9. Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung können den Vereinsausschluss und die Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages begründen.

 

10. Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen den Pachtenden und Verpachtenden geschlossenen Kleingarten-Pachtvertrages.

 

Weitergehende rechtliche Vorgaben bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.

 

Diese Fassung der Gartenordnung wurde von der Delegiertenversammlung

des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e.V. am 18.04.2026 beschlossen.

Sie ersetzt die vorher gültige Fassung der Gartenordnung vom 13.11.2019